Streunerkatzen - Kastrationsprojekt 2024

katzen

Information und Förderrichtlinie für Helfer und Helferinnen beim Einfangen der Tiere 

Bitte beachten Sie das Kastrationsgebot für Hauskatzen: Katzen, welche regelmäßigen Zugang ins Freie erhalten, sind von einem Tierarzt kastrieren zu lassen.

Die gesetzliche Bestimmung zum Kastrationsgebot findet sich in der 2. Tierhaltungsverordnung, Anlage 1, Punkt 2.10. Eine Nichteinhaltung dieser Bestimmung ist verwaltungsbehördlich strafbar, wobei der Strafrahmen bis € 3.750,- und im Wiederholungsfall bis € 7.500,- beträgt.
Ausgenommen von der Kastrationspflicht sind nur Katzen mit Zugang ins Freie, die zur Zucht verwendet werden. Die Zucht von Tieren ist der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden, die Zuchttiere müssen zudem ordnungsgemäß gekennzeichnet („gechippt“) und in der Heimtierdatenbank registriert werden. Auch „Bauernhofkatzen“, welche nicht kastriert werden, sind bei der Behörde als Zuchttiere zu melden und in der Heimtierdatenbank zu registrieren. 

Durch die Übernahme der Kastrationskosten durch das Land NÖ und die Gemeinden soll die Situation der Streunerkatzen verbessert und dadurch Probleme der unkontrollierten Vermehrung der Tiere vermieden werden.


Förderfähigkeit ist gegeben,
  • wenn die Gemeinde dem Förderprojekt zustimmt
  • wenn es sich um Streunerkatzen handelt, die niemandem gehören und keinen Tierhalter oder Tierhalterin haben. Diese Tiere sind in der Regel sehr scheu, halten sich ausschließlich außerhalb von Wohngebäuden auf und gehen den Menschen nicht zu, lassen sich nicht angreifen oder streicheln. Anmerkung: Das bloße Füttern der Tiere bedingt alleine noch keine Tierhalter- Eigenschaft und ist kein Hinderungsgrund für eine Förderung.
  • wenn das Tier vom Tierarzt oder von der Tierärztin im Zuge der Kastration gekennzeichnet wird. Fördervoraussetzung ist jedenfalls die Kennzeichnung der kastrierten Streunertiere.
  • wenn die Tiere nach dem Kastrieren wieder dort ausgesetzt werden, wo sie entnommen wurden und weiterhin als Streunertiere leben.


Achtung!
  • Für (junge) Katzen, die nach der Kastration Personen übergeben werden, die sie als Haustiere halten, darf die Förderung nicht verwendet werden. Haustiere sind vom Tierhalter oder der Tierhalterin auf eigene Kosten kastrieren zu lassen, wenn sie Zugang ins Freie erhalten.
  • Eigentümer und Eigenntümerinnen können sich nicht durch Vernachlässigen ihrer Tiere von der Verpflichtung der Kastration von Freigängerkatzen entziehen.
  • Die Kastration eines im Besitz einer Person befindlichen Tieres ist nicht förderwürdig und führt zur Rückforderung der ausbezahlten Förderung.

Ablauf der Aktion für HelferInnen beim Einfangen der Tiere:

  • Lassen Sie die Tiere erst kastrieren, wenn Sie von der Gemeinde (des Aufenthaltsortes des Tieres) damit beauftragt wurden und diese geprüft hat, dass es sich um ein Streunertier handelt. Die Teilnahme der Gemeinde an dieser Aktion ist freiwillig und liegt in deren Entscheidung. 
  • Fragen Sie den von der Gemeinde oder von Ihnen ausgewählten Tierarzt bzw. die Tierärztin vor der Überbringung des Streunertieres, ob er bzw. sie zu den Konditionen der Kastrationsaktion des Landes NÖ im Jahr 2024 teilnimmt (Kastrationskosten und Kennzeichnung). Eine Abwicklung ist grundsätzlich bei jedem niedergelassenen NÖ Tierarzt oder jeder niedergelassenen NÖ Tierärztin möglich. Die Teilnahme an dieser Aktion ist seitens der Tierärztinnen und Tierärzte freiwillig. Tierarztrechnungen können von den Gemeinden nur akzeptiert werden, wenn diese zwischen dem 01.12.2023 und dem 30.11.2024 ausgestellt werden und bis 30. 11. 2024 bei der Gemeinde vorliegen.
  • Es wird den Gemeinden empfohlen, vor dem Einfangen von Streunertieren die Bevölkerung entsprechend zu informieren (Gemeindezeitung, Newsletter, Plakatieren, Postwurf, etc.). Tierhalter im Ort sollten ihre Tiere während des Einfangzeitraumes nicht ins Freie lassen oder mit einem Halsband oder Ähnlichem kennzeichnen.
  • Vereinbaren Sie mit dem Tierarzt oder der Tierärztin das Prozedere. Möglicherweise können Sie sich von ihm/ihr oder von einem Tierschutzverein eine Falle ausborgen. Achtung: Streunerkatzen sind scheue Tiere – die Verletzungsgefahr für Sie beim Einfangen und beim Transport zum Tierarzt oder zur Tierärztin ist groß!
  • Der Tierarzt oder die Tierärztin prüft, ob das Tier gechippt und registriert ist. Es sollen keinesfalls Haustiere kastriert werden, da dies unter Umständen zu Schadenersatzansprüchen führen kann. Danach wird die Kastration im Auftrag der Gemeinde durchgeführt und das Tier gekennzeichnet. Über die Form der Kennzeichnung entscheidet der Tierarzt oder die Tierärztin.
  • Setzen Sie das Tier nach der Kastration wieder am Platz der Entnahme aus. Wird das Tier nicht wieder ausgesetzt, verhindert dies die Förderwürdigkeit (dies gilt auch für Jungtiere). In diesem Fall ist der zukünftige Halter oder die Halterin für die Kastration und deren Kostentragung verantwortlich.  
  • Der Tierarzt oder die Tierärztin stellt die Rechnung an die Gemeinde aus und übermittelt diese dorthin. Helferinnen und Helfer beim Einfangen der Tiere erhalten keine Rechnung und haben auch keine Tierarztkosten zu begleichen.  
  • Die Förderung der Kastration von Haus-/Heimtieren ist im Rahmen dieses Projektes nicht möglich. Die Kastrationskosten werden ausschließlich für Streunerkatzen übernommen, die niemandem gehören.
  • Sollte ein Fördermissbrauch festgestellt werden, wird die Förderung zurückgefordert.    

"Ein Tier zu retten verändert nicht die ganze Welt, aber die ganze Welt verändert sich für dieses Tier!"



29.02.2024